Mannheim Bears
Vereinssitz
℅ Queeres Zentrum Mannheim e.V.
G7 14
68159 Mannheim
Vereinssatzung
in der Fassung vom 12.12.2025
§ I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Mannheim Bears“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz “e.V.” im Namen.
Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ II. Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
b. die Förderung der Erziehung und Volks- und BerufsbildungDer Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Durchführung von kulturellen und informativen Veranstaltungen wie Workshops, Seminare oder Austauschformate für queere Menschenzur Förderung von Vielfalt, Selbstakzeptanz, Antidiskriminierung und Menschenrechte.
b. Die Erhöhung der Sichtbarkeit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt sowie von Body-Positivity durch Öffentlichkeitsarbeit
c. Gesundheitsprävention durch Aufklärungsarbeit und gezielten Dialog innerhalb der Zielgruppe des Vereins, einschließlich dem Verbreiten von Informationsmaterial und der Mitarbeit an und Vermittlung von Beratungsangeboten zu spezifischen Gesundheitsthemen wie beispielsweise sexuell übertragbarer Krankheiten
d. die Schaffung von Begegnungs-, Austausch- und Interessenvertretungsmöglichkeiten für die Zielgruppe beispielsweise durch die Durchführung und Teilnahme von und an nationalen und internationalen Veranstaltungen und Treffen der sogenannten Bear-Community. Diese dienen der Vernetzung, dem Austausch, der öffentlichen Interessenvertretung und dem Abbau von Vorurteilen gegenüber queeren Menschen.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein finanziert sich durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, die Beschaffung von Mitteln und das Sammeln von Spenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ III. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
Mitglied können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag per Email oder postalisch an den Vorstand zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag muss der Vorstand innerhalb von 1 Monat entscheiden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Verein erhebt jährlich von seinen Vereinsmitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und wird spätestens zum 15.01. e.J. fällig. Sollte der Mitgliedsbeitrag im Falle einer Zahlung per Bankeinzug aufgrund einer geänderten Kontoverbindung oder einer Minderdeckung des Kontos nicht eingezogen werden können, so hat das betreffende Vereinsmitglied die Kosten des Zahlungsverkehrs zu tragen.
Ehrenmitgliedschaft: Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der MV und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Fördermitgliedschaft: Natürliche und juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige Vereine können Fördermitglieder werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag muss der Vorstand innerhalb von 1 Monat entscheiden. Fördermitglieder haben nur beratende Mitwirkungsmöglichkeit.
§ IV. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt
b. durch Ausschluß
c. bei natürlichen Personen durch Tod oder den Verlust der Geschäftsfähigkeit
d. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
e. bei Auflösung des VereinDer Vereinsaustritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Er muss mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines Geschäftsjahres erfolgen. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.
Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein ausschließen:
a. wenn ein Mitglied gemäß § V, 1. der Satzung inaktiv geworden ist
b. wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat
c. wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheint
d. wenn es mit seinem Beitrag trotz Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand ist
Der Vorstand hat das Mitglied vor seiner Entscheidung anzuhören. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein, die Aufgaben und anfallende Arbeiten aktiv zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat die Satzung, die Geschäftsordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu achten.
- Jedes Mitglied hat entsprechend des § III., Ziff. 2 dieser Satzung Beiträge zu entrichten.
- Personelle Änderungen (Anschriftsänderungen, Email, Änderung der Bankverbindung etc.) sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
- Die Mitarbeit an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf freiwilliger Basis, ohne dass sich daraus finanzielle Ansprüche für einzelne Mitglieder ergeben.
§ VI. Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen
Eventuell erwirtschaftete Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins können für Zuschüsse für Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft wie:
- gemeinsame Ausflüge und Reisen
- gemeinsame Theater-/Konzertbesuche
- gemeinsame Essen
- Bildungs- und Austauschveranstaltungen, die thematisch dem Vereinszweck zuzuordnen sind
- gemeinsame Teilnahme / Auftritte an CSD/Europride- oder sonstige Veranstaltungen verwendet werden.
Diese Kostenübernahme ist an die gemeinsame Veranstaltung des Vereins “Mannheim Bears e.V.“ gebunden.
Mitglieder, die an gemeinsamen Veranstaltungen (Reisen etc.) aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, haben keinen Rechtsanspruch auf die vom Vorstand festgelegten Zuschüsse, Spenden und Zuwendungen.
§ VII. Organe und Aufbau des Vereins
Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
§ VIII. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Versammlungsleitung übernimmt der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2. Vorstand oder der/die Schatzmeister*in. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Versammlung per Wahl eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt eine Person, die das Protokoll führt.
- Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen
a. Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gem. §VIII Ziff. 1 beschlussfähig.
b. Die Abstimmungen erfolgen offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn zwei Mitglieder dies beantragen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorstand (bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstand)
d. Hat bei einer Personenwahl keine Person die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
e. Sofern ein Mitglied nicht an der Versammlung teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen. Die Erklärung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben. - Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Wahl der Rechnungsprüfungskommission, der mindestens zwei Personen angehören
c. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
e. Festsetzung und Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
f. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung - Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
a. Die Einladung muss schriftlich, oder aber auf elektronischem Weg per Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestenszwei Wochen erfolgen. Sollte das Vereinsmitglied aufgrund einer dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilten Änderung seiner Anschrift oder seiner Email-Adresse die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht erhalten, gilt diese dann dennoch als bewirkt.
b. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Die Versammlungsleitung hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder an den Vorstand, einzuberufen.
d. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung Gäste zulassen.
e. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. - Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitglieder*innen spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Person, die das Protokoll führt, zu unterzeichnen.
§ IX. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in.
- Einzelvertretungsberechtigt sind der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister*in. Zur Wahrnehmung rechtsverbindlicher Geschäfte oder Aufträge kann der Vorstand eine andere Person beauftragen. Hierzu wird ihr vom Vorstand eine Vollmachtserklärung ausgestellt, die den Zweck des Auftrages oder des Geschäftes enthält.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Wiederwahl ist möglich. Er bleibt im Falle des Ablaufs der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. Die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder muss mindestens 2/3 aller Mitglieder entsprechen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtstätigkeit aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Mitgliedes läuft bis zum Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die
a. Durchführung der Aufgaben des Vereins, die Vertretung und Wahrung der Vereinsinteressen und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
c. Führen der Bücher
d. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
e. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Mitglied des Vorstands in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden können. Die Sitzungen können alternativ auch als virtuelles Treffen abgehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der 1. Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann ebenso auf schriftlichem und elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. - Der Vorstand kann Ordnungen zur Durchführung der Satzung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen. Ordnungen sind schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zugänglich zu machen
- Vorstandssitzungen sind auf Antrag mindestens zweier Mitglieder des Vorstandes mitgliederöffentlich.
- Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses muss allen Mitgliedern auf Nachfrage zugänglich sein.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ X. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Anträge auf eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form, zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung, den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
- Davon abweichen kann der Vorstand Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. Die
Mitglieder sind in diesem Falle in Textform über Änderungen zu informieren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Förderverein von Plus Psychologische Lesben- und Schwulenberatung Rhein-Neckar e.V.“ mit Sitz in Mannheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2025